Wohnungseinbrüche sind ein sensibles Thema. Seit 2016 wird aber ein Rückgang der Wohnungseinbrüche in Deutschland verzeichnet. 2019 sind es aber immer noch knapp 87000 Einbrüche pro Jahr in Deutschland.

Quelle: https://www.polizei-dein-partner.de/themen/einbruchschutz/einbruchschutz-intensiv/detailansicht-einbruchschutz-intensiv/artikel/einbruch-statistik.html

Der Rückgang der erfassten Einbrüche lässt sich zurückführen auf die Anzahl gescheiterter Versuche an Einbrüche. Dieser Wert ist seit 2009 stetig gestiegen. 2019 scheitern knapp 45 % aller Einbruchsversuche.

Quelle: https://www.polizei-dein-partner.de/themen/einbruchschutz/einbruchschutz-intensiv/detailansicht-einbruchschutz-intensiv/artikel/einbruch-statistik.html

Diese Entwicklung der gescheiterten Einbruchsversuche ergibt durch die vermehrte Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen wie Einbruchmeldeanlagen.

Aus diesen Statistiken ergibt sich klar, welchen Mehrwert eine Alarmanlage von Smart Security für Sie hat!

Was hat aber der Datenschutz mit einer Alarmanlage zu tun ?

Es ist so, dass wir zu Überwachung ihres Eigentums auch eine Kamera verwenden. Hier kommt der Datenschutz ins Spiel-

Der Einsatz von Videosystemen zur Überwachung im öffentlichen Bereich sowie in Unternehmen ist nicht ohne weiteres gestattet. Die wesentlichen Rechtsvorschriften gehen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervor.

In der DSGVO sind jedoch keine Paragrafen zu finden, die sich explizit mit der Videoüberwachung befassen. Stattdessen hat eine Beurteilung anhand der Generalklausel in Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO zu erfolgen.

Demnach sind Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich sind und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Folglich müssen sowohl die Interessen des Unternehmens als auch der Betroffenen (z.B. Kunden und Mitarbeiter) sowie deren Grundrechte ermittelt und gegeneinander abgewägt werden.

Es kann als berechtigtes Interesse angesehen werden, wenn eine Gefahrenlage besteht und diese nachweisbar ist. Diesbezüglich können Branche und Geschäftsumfeld erheblichen Einfluss haben, wie z.B. in einem Ladengeschäft, in dem Wertgegenstände verkauft werden. Ebenso kann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen sollen.

Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen.

Warum Smart Security so wichtig ist und was Datenschutz damit zu tun hat

Schreibe einen Kommentar